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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


In vielen Arbeitsverträgen ist gegen Zahlung einer Karenzentschädigung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Durch den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwertung seiner beruflichen Erfahrungen gegenständlich, zeitlich und räumlich beschränkt werden. Für die Verpflichtung zur Unterlassung des Wettbewerbs steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (Karenzentschädigung) vonseiten des Arbeitgebers zu.
  • Die Dauer des Verbots darf zwei Jahre nicht überschreiten und die Karenzentschädigung muss für diese Zeit pro Jahr mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (maßgeblich ist das Jahresgehalt) betragen. Die Karenzentschädigung kann als Vorauszahlung ausbezahlt werden, oder die jährlichen Beträge werden in zwölf gleiche Auszahlungen zum Ende des jeweiligen Monats gezahlt.
  • Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können bei vertragswidrigem Verhalten der anderen Vertragspartei die Unwirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung innerhalb eines Monats nach der Kündigung durch eine einseitige schriftliche Erklärung herbeiführen. Wird das Arbeitsverhältnis z. B. aus wichtigem Grund vom Arbeitgeber gekündigt, weil ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorlag, kann er sich von einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung binnen eines Monats nach der Kündigung durch eine schriftliche Erklärung lösen. (BAG-Urt. v. 19.5.1998 - 9 AZR 327/96)
  • Nicht mit einem Wettbewerbsverbot gleichzusetzen ist eine im Arbeitsvertrag verankerte nachvertragliche Verschwiegenheits- und Treuepflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil dazu entschieden, dass der Arbeitnehmer, nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb, wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten kann, wenn es an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede fehlt. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall gegenüber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen. Der Arbeitnehmer kann sogar sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. (BAG-Urt. v. 19.5.1998 - 9 AZR 394/97
  • Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greifen, muss dieses ausdrücklich im Arbeitsvertrag als "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" verankert werden bzw. sein.
  • Nimmt der Arbeitnehmer innerhalb des Wettbewerbsverbots eine andere Tätigkeit auf, so verringert sich ggf. die zu zahlende Entschädigung durch den Arbeitgeber.



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