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Steuerliche Auswirkungen bei nachträglicher Veränderung einer Lebensversicherung


Einige Lebensversicherungsnehmer überlegen, während der Laufzeit ihrer bestehenden Versicherung die Beitragshöhe bzw. die Vertragslaufzeit zu ändern. Diese Vertragsveränderungen haben jedoch auch steuerliche Auswirkungen. In diesem Punkt ist nach neuester Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder bei einer nachträglichen Vertragsänderung zu o. a. Lebensversicherungen grundsätzlich vom Fortbestand des ursprünglichen Vertrags und nur hinsichtlich der Änderung von einem neuen Vertrag auszugehen. Die Auswirkungen sollen anhand der nachfolgenden Beispiele erläutert werden.
  • Beitragserhöhung nach Ablauf von 12 Jahren: Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird nach einer zurückgelegten Laufzeit von 20 Jahren eine Erhöhung des Beitrags vereinbart. Die Versicherungssumme erhöht sich entsprechend, die Laufzeit bleibt unverändert.
    Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Die auf die Erhöhung des Vertrags entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich nicht begünstigt, da die Laufzeit nicht mindestens 12 Jahre beträgt.
  • Beitragserhöhung vor Ablauf von 12 Jahren: Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird nach 10 Jahren der Beitrag und dementsprechend die Versicherungssumme angehoben. Die Laufzeit bleibt unverändert.
    Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Die auf die Erhöhung des Vertrags entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich begünstigt, da hier ebenfalls die Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfüllt ist.
  • Verlängerung der Vertragslaufzeit: Bei einem über 18 Jahre abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wird nach 10 Jahren die Laufzeit um zwei Jahre auf insgesamt 20 Jahre verlängert. Die Versicherungssumme wird entsprechend erhöht, die monatlichen Beiträge bleiben gleich.
    Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Die Verlängerung um zwei Jahre und die hierauf entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich nicht begünstigt, da für die Vertragsergänzung die Mindestlaufzeit von 12 Jahren nicht erfüllt ist.
  • Durch diese Änderung bleibt in vielen Fällen bei nachträglicher Vertragsänderung die steuerliche Begünstigung zumindest teilweise erhalten.



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