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Elternzeit (vorher Erziehungsurlaub) und Erziehungsgeld
Das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat zum 1.1.2001 in Kraft. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit geändert.
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Das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat zum 1.1.2001 in Kraft. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit geändert.
- Elternzeit: Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen
gemeinsam genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während dieser Zeit ist eine
Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche
Arbeitszeit bis zu 60 Stunden umfassen.
Für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten besteht - unter weiteren Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Grundsätzlich sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen.
Die Anmeldefrist der Elternzeit beträgt sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bzw. nach der Mutterschutzfrist beginnen soll; in anderen Fällen beträgt sie acht Wochen.
Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren er Erziehungsurlaub nehmen wird. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
- Erziehungsgeld*: Ab dem 1.1.2004 gelten für den Anspruch auf Erziehungsgeld niedrigere
Einkommensgrenzen, die Erziehungsgeldbeträge werden geglättet und die Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der
Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird erhöht. Diese Änderungen gelten beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste
Lebensjahr) für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption,
Adoptionspflege). Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003
bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
- Einkommensgrenzen: Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt,
wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden
nicht über 23.000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro und bei
Alleinerziehenden 19.086 Euro nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie
um jeweils 3.140 Euro.
- Einkommensermittlung: Für die Feststellung des pauschalierten Jahreseinkommens werden
die Einkünfte dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt.
Neu bei der Feststellung des Jahreseinkommens ist die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise
Arbeitslosengeld und Krankengeld.
- Höhe des Erziehungsgeldes: Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld
beträgt 300 Euro (vorher 307 Euro) monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate), 450 Euro (vorher 460 Euro)
monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).
- Minderung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat: Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % und beim Budget um 7,2 % des Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende) übersteigt. Auch hier erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.
- Einkommensgrenzen: Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt,
wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden
nicht über 23.000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro und bei
Alleinerziehenden 19.086 Euro nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie
um jeweils 3.140 Euro.
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