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Neuregelung zur vergleichenden Werbung


Durch die Neuregelungen zur vergleichenden Werbung wurden die Richtlinien des Europäischen Parlaments zum 14.9.2000 in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz bezeichnet als vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Damit vergleichende Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Werbung darf sich nur auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen.

  • Sie muss objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen sein.

  • Im geschäftlichen Verkehr darf sie zu keinen Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führen.
  • Vergleichende Werbung darf nicht die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

  • Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.

  • Eine Ware oder Dienstleistung darf bei der vergleichenden Werbung nicht als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dargestellt werden.
Bezieht sich die vergleichende Werbung auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder andere besondere Bedingungen, so sind der Zeitpunkt, zu dem das Angebot endet und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt, ab dem das Angebot gültig ist, eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf besonders hinzuweisen.


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