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Widerruf einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers


Versorgungszusagen an den GmbH-Geschäftsführer sind nur dann dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.

Ebenso wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende nicht durch eine entsprechende Erklärung von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten.

Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des GmbH-Geschäftsführers sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Vielmehr haben die BGH-Richter die entsprechenden Voraussetzungen bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat. (BGH-Urt. v. 11.3.2002 – II ZR 5/00)


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