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Vorfälligkeitsentschädigung bei Abschluss eines neuen Darlehens


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht ein frei aushandelbarer Preis ist, sondern – ähnlich wie Schadensersatz – allein dem Ausgleich etwaiger Nachteile dient, die das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleidet. Die Kredit gebende Bank bzw. Sparkasse darf daraus weder Vorteil noch Nachteil haben. Erwächst dem Kreditinstitut durch die vorzeitige Vertragsbeendigung überhaupt kein Schaden oder reduziert sich ein solcher durch gleichzeitig entstehende Vorteile auf Null, ist von dem Darlehensnehmer auch kein Ersatz zu leisten. Die Frage des Vorteilsausgleichs stellt sich insbesondere dann, wenn Altdarlehen durch Zahlung abgelöst und gleichzeitig Neukredite – jedenfalls zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen – an denselben Darlehensnehmer vergeben werden.

Bei der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits bei dem gleichen Kreditinstitut sollte demnach genau geprüft werden, ob die Bank berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2002 – 7 U 231/01)


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