Archiv

Themen von A bis Z

A B C D E F G H I/J
K L M N O P Q R S
SCH SP ST T U V W X/Y Z



Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall


Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 68/04)


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de