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Provision für Personalvermittlungsagenturen


Viele Unternehmen nutzen zur Überbrückung ihres erhöhten Arbeitskräftebedarfs den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Sie bedienen sich dabei häufig der Dienste von Personalvermittlungsagenturen, die ihre Mitarbeiter entsprechend verleihen. In der betrieblichen Praxis werden nicht selten solche "geliehenen" Arbeitskräfte in den Arbeitnehmerstamm des Unternehmens übernommen. Dabei ist zu beachten, dass der Verleiher dafür eine angemessene Vermittlungsprovision verlangen kann.

So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 7.12.2006, dass sich der Verleiher seit Inkraft Treten des sog. Hartz-III-Gesetzes zum 1.1.2004 vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen kann, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt.

Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung war der Umstand, dass die Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung führt, nämlich zu der Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers. Der positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung sollte "honoriert" werden.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im Verkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision individualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder bloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.


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