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GmbH-Recht wurde modernisiert
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll das GmbH-Gesetz (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Ein Kernanliegen der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. In vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Gesetzes aufgezeigt werden:
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Einführung von Musterprotokollen
Beschleunigung der Registereintragung
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister:
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
Das Gesetz tritt zum 1. des folgenden Monats nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Voraussichtlich zum 1.11.2008.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll das GmbH-Gesetz (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Ein Kernanliegen der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. In vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Gesetzes aufgezeigt werden:
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
- Das Mindeststammkapital der GmbH wird nicht herabgesetzt
und bleibt bei 25.000 Euro. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern,
die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.
B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt das Gesetz eine
Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (sog. Mini-GmbH). Diese GmbH darf ihre Gewinne
aber nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich 25 % des
Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das
volle Haftungskapital der GmbH erreicht ist. Danach kann die
sogenannte "Mini-GmbH" in eine normale GmbH umgewandelt
werden. In ihrer Bezeichnung muss die Mini-GmbH den Zusatz "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)"
führen.
- Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von
mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können
künftig leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und
einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
- Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.
Einführung von Musterprotokollen
- Für wenig komplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung,
höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige
Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Diese
Musterprotokolle fassen drei Dokumente zusammen (Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) und müssen
notariell beurkundet werden.
Es ist trotz der Vereinfachung sicherlich empfehlenswert sich für die Gründung rechtlichen Rat einzuholen.
Beschleunigung der Registereintragung
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister:
- Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand
genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig
von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum
Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine
gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
- Zukünftig müssen GmbHs wie auch Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim
Registergericht einreichen.
- Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf
die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
- Das Gericht kann bei der Gründungsprüfung nur dann die
Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn
es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß
aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle
durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht
unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden
Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung
eine externe Begutachtung veranlasst werden.
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
- Das neue Gesetz ermöglicht den deutschen Gesellschaften einen
Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz
übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche
Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der
vertrauten GmbH zu führen.
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
- Künftig gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in die
Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner
der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der
Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von
Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste
aktuell zu halten.
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt
für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer
einen Anteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der
Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter
ist.
Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
- Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die
Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital
behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen
anderen Gläubigern zurück. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden"
und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr
geben.
Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des verschuldeten Unternehmens ermöglicht.
Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
- Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird
beschleunigt. Zukünftig muss in das Handelsregister eine inländische
Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für
Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften
sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Die
Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der
Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer
mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag
stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit
keine Kenntnis.
- Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der
Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker
in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot im
GmbHG geringfügig erweitert.
- Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer
werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher
Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund
allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum
Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer
gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen
hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten
im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die
vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht
Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte
überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese
Person der Gesellschaft zufügen.
Das Gesetz tritt zum 1. des folgenden Monats nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Voraussichtlich zum 1.11.2008.