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Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter


Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.

In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht.


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