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Mieter kann Modernisierungsmaßnahmen verweigern


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Vormieter mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung installiert. Einige Jahre später wollte der neue Eigentümer modernisieren und die Mietwohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung anschließen. Dazu verweigerte der Mieter jedoch die Zustimmung.

Die Richter des BGH kamen hier zu dem Entschluss, dass bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Mieter u. U. eine Zustimmung zur Modernisierung der Wohnung verweigern, wenn bereits vom Mieter (hier Vormieter) mit Zustimmung des Vermieters Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.

In seiner Begründung führte der BGH aus, dass sich der Vermieter widersprüchlich verhielte, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte.


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