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Begründung der Eigenbedarfskündigung


Wie konkret muss die Begründung einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter sein? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 30.4.2014 befasst.

Im entschiedenen Fall erhielten die Mieter einer 158 m² großen Wohnung ein Kündigungsschreiben ihres Vermieters. Dieser begründete die Kündigung damit, dass seine Tochter, die bisher eine 80 m² große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, die größere Wohnung benötige, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis aus dem BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.

Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.


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