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Impressumpflicht bei Werbung auf Social-Media-Plattformen


Nach dem Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Dieses geschieht i. d. R. über eine Impressumseite.

Mittlerweile unterhalten viele Unternehmen auf sog. Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook eine werbende Seite. Auch hier gilt die o. g. Impressumspflicht nach dem TMG. Dabei reicht es aus, wenn über einen mit der Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link das Impressum auf der Firmenhomepage aufgerufen werden kann. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Schlüsselunternehmen auf Facebook eine Seite eingerichtet. Ein Impressum war nicht hinterlegt. Über einen Link mit der Bezeichnung "Info" erreichte der Nutzer die Anbieterkennung des Unternehmens. Das ist unzureichend, entschieden die OLG-Richter, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.


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