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Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung das Entgelt ausweisen


Nach dem Umsatzsteuergesetz kann der Unternehmer (Leistungsempfänger) die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Eine Rechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) das umsatzsteuerrechtliche Netto-Entgelt als Grundlage für den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag enthalten. Die Angabe des Entgelts ist notwendig, um entsprechend der Rechnungsfunktion die verschiedenen Kostenelemente des Preises der Gegenstände und sonstigen Leistungen und damit die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu belegen. Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Netto-Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt demnach grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat bis zum 31.12.2001 eine Übergangsregelung geschaffen, damit die betroffenen Unternehmen bis dahin ihre Abrechnungen bzw. Quittungen entsprechend umstellen können. Spätestens ab dem 1.1.2002 müssen die Rechnungen jedoch entsprechend den Vorgaben des BFH ausgestellt werden. Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro (ab 1.1.2007 = 150 Euro) sind davon nicht betroffen.

Beispiel für Rechnungsausstellung:

Nicht mehr möglich: Richtig:
Rechnungsbetrag 1.190,-- Euro Netto-Entgelt 1.000,-- Euro
+ 19 %* MwSt 190,-- Euro
Darin enthalten ist die gesetzliche MwSt
von 19 %* in Höhe von 190,-- Euro
Rechnungsbetrag 1.190,-- Euro



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