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Steuervergünstigungsabbaugesetz in Miniformat verabschiedet


Der Bundesrat hat dem geänderten Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) am 11.4.2003 zugestimmt, das zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Als Grundlage diente der im Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat erzielte Kompromiss.

Die zahlreichen geplanten Änderungen im Einkommensteuerrecht haben keinen Eingang ins nun verabschiedete Gesetz gefunden.

Das Gesetz sieht allerdings im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes bedeutende Verschärfungen vor. Dazu gehören:
  • Die Aussetzung der Körperschaftsteuererstattung: Das noch bestehende Körperschaftsteuerguthaben wird durch Einführung eines dreijährigen Moratoriums und anschließend ausschüttungsabhängiger, jährlich begrenzter Guthabenerstattung gestreckt. Dieses Moratorium beginnt am 1.1.2003 bzw. mit dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs im Laufe des Jahres 2003 und endet am 31.12.2005.

  • Die anschließend begrenzte Erstattung: Nach dem Ende des Moratoriums wird das Körperschaftsteuerguthaben abhängig von den jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen im Verhältnis 1 zu 6 erstattet. Diese Guthabenerstattungen werden zusätzlich dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele.

Das alte Recht (unbegrenzte Erstattung) gilt aus Vertrauensschutzgründen noch für solche Gewinnausschüttungen, die entweder vor dem 21.11.2002 beschlossen worden oder vor dem 12.4.2003 erfolgt sind. Die Verfallsfrist für die Körperschaftsteuerminderung und die Körperschaftsteuererhöhung wird um drei Jahre auf 2019 verlängert. Folgende Änderungen wurden außerdem beschlossen:
  • Die rückwirkende Anerkennung einer Organschaft wird abgeschafft.
  • Die so genannte Mehrmütterorganschaft wird zukünftig nicht mehr anerkannt.
  • Verluste aus stillen Gesellschaften und stillen (Unter-)Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunternehmer anzusehen ist, sollen nur noch mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar sein. Zu beachten ist, dass von der Beschränkung der Verlustverrechnung also nur juristische, nicht dagegen natürliche Personen betroffen sind!
  • Verbundene nationale und internationale Unternehmen müssen zukünftig bei für sich erbrachten Leistungen nachprüfbare Aufzeichnungen führen.
Auch bei der Gewerbesteuer wurden einige Einschränkungen beschlossen. Mutterunternehmen wird zukünftig der Gewerbesteuermessbetrag der Tochterkapitalgesellschaft zugerechnet, wenn deren Sitzgemeinde den Gewerbesteuer-Hebesatz von 200 % unterschreitet.
Damit soll steuerlichen Gestaltungen, wie der aus dem schleswig-holsteinischen Norderfriedrichskoog bekannt gewordenen, begegnet werden.

Künftig wird bei Gewerbebetrieben in Steueroasen bei einem Hebesatz unter 200 Prozent die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer versagt werden. Das Gesetz umfasst darüber hinaus noch weitere Regelungen, die Doppelbesteuerungsabkommen bzw. das Außenhandelsgesetz betreffen, die hier nicht erörtert werden.


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