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Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung


Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden; die Auszahlung ist – unter weiteren Voraussetzungen – i. d. R. steuerfrei. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, dass bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der Versicherungsansprüche dazu führt, dass der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des Gesamtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.

Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung – z. B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen Zwecke ohne Einsatz der Lebensversicherung – wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.


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