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Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen


Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal hingewiesen sei

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden. Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund ins Theater eingeladen und anschließend bewirtet werden.

Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen und/oder Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke stehen.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar. Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind.

Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds im eigenen Haus erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten werden soll.

Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf. in einen unangemessenen - nicht abzugsfähigen Teil - und einen angemessenen - nur zu 70 % absetzbaren Teil - aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung ist vor allem der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns, dem Umfang und der Intensität der Geschäftsbeziehungen sowie der Bedeutung des Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung kann in Ausnahmefällen geschäftlich veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen gegen starke Konkurrenz erhalten oder den Abschluss eines Großauftrags erreichen will. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen Bewirtungsfall abzustellen, auch wenn derselbe Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall werden normalerweise nicht beanstandet.

Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben zum Anlass - hier sind konkrete Angaben erforderlich, allgemeine Angaben wie "Arbeitsessen" oder "Kundenpflege" reichen nicht aus - und den Teilnehmern der Bewirtung machen und die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender Registriernummer!) angeben. Der Beleg mit den schriftlichen Angaben muss zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.

Die Bewirtungskosten müssen auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden.


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