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Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten


Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für "Werbegeschenke" und für die "Bewirtung" von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.

Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.


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