Archiv

Themen von A bis Z

A B C D E F G H I/J
K L M N O P Q R S
SCH SP ST T U V W X/Y Z



Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist i. d. R. steuerpflichtiger Arbeitslohn


Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße durch den Arbeitgeber überlagert.

Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.

Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de