Archiv
Themen von A bis Z
Steuerliche Behandlung von gemeinschaftlich betriebenen Fotovoltaikanlagen
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Bürozeiten
Mo. - Do. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 16.00 Uhr | |
Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 15.00 Uhr | |
Beratungstermine nach Vereinbarung |
Kontakt
Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbHHatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de