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Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland
Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben - z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.
Ab 1.1.2010 können solche Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen einfacher erstattet bekommen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.
Zu den wesentlichen Änderungen ab 1.1.2010 gehören:
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Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben - z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.
Ab 1.1.2010 können solche Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen einfacher erstattet bekommen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.
Zu den wesentlichen Änderungen ab 1.1.2010 gehören:
- Das bisherige Papierverfahren wird für die in den
EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches
Verfahren umgestellt.
- Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 betragen
(vorher 200 ). Das gilt jedoch nicht, wenn der Vergütungszeitraum
das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für
diese Zeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50
betragen (vorher 25 ).
- Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen
und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für
den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 , bei Rechnungen über
den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 beträgt. In begründeten
Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt
werden.
- Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.9. (bisher
30.6.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen
(Ausschlussfrist).
- Es wird eine Verzinsung eingeführt, wenn der Betrag nicht
innerhalb von der im Gesetz genannten Frist ausgezahlt wird.
- Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr
direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein
elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein.
Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der
Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es
die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat
weiter.
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