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An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer


Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) voll angerechnet. Führte die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wurde dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel: U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wurde an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht in einem Urteil vom 16.12.2008 deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht.

Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.000 € hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser "zweiten" Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen. Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
  • Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig widerrufen.
  • Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
  • Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.
Eine Erstattung bzw. Verrechnung soll dann erst vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.


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