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Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011


Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft:

Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung.

Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.


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