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Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Eine Alternative für die "Freien Berufe"
Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das Gesetz zur "Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater" abgesegnet.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt unbeschränkt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung ist u. a. das Kürzel "mbB" ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss mit 1,0 Millionen versichert sein.
Anmerkung: Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss mit 1,0 Millionen versichert sein.
Anmerkung: Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen.
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