Archiv

Themen von A bis Z

A B C D E F G H I/J
K L M N O P Q R S
SCH SP ST T U V W X/Y Z



Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse


Mit Beschluss vom 12.7.2017 bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung.

Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen.

Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister anwendbar sein.

Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und erhebliche Nachzahlungen - sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer - mit sich ziehen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de