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Bürgschaft auf erstes Anfordern im Baugewerbe


Der Auftraggeber eines Bauvorhabens kann in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Auftraggeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers abgesichert sind; diese Absicherung muss jedoch nicht zwingend durch eine o. g. Bürgschaft erfolgen.

Als Begründung führten die Richter an, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinausgeht und sich somit ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers auswirkt. Auf Grund einer solchen Bürgschaft kann der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Diese Tatsache birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nimmt, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Demnach ist die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren.
Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht aus, denn deren Inanspruchnahme setzt den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet hat. (BGH-Urt. v. 18.4.2002 – VII ZR 192/01)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 18.4.2002 (VII ZR 192/01) entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt. Eine solche Klausel ist unwirksam.

Ergänzung: Zu dem oben aufgeführten Urteil hatten die Richter ferner darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Eine solche Auslegung für eine Übergangszeit wurde bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.

Der BGH hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist.

Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nämlich nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung weiterverwendet. (BGH-Urt. v. 4.7.2002 – VII ZR 502/99)


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