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Eigenheimzulage: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004


Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Zu den Änderungen gehören auch die Neuregelung des Eigenheimzulagengesetzes.

Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung begonnen – als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wurde – und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten bis 31.12.2005 folgende Regelungen:
  • Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgte einheitlich.
  • Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr.
  • Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro pro Kind.
  • Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.
  • Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.
Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.

Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen.


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