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Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bei vermieteten Gebäuden


Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen.

Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, d. h. mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen.

Der Bundesfinanzhof hatte diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Steueränderungsgesetz 2003 die ehemalige Verwaltungsregelung gesetzlich festgeschrieben.

Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, sind davon nicht betroffen.


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