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Beitragsbemessungsgrenzen 2016
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 56.250 | 56.250 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 4.687,50 | 4.687,50 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 4.237,50 | 4.237,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 5.400 | 6.200 |
Geringfügigkeitsgrenze | 450 | 450 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 50.850 | 50.850 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 64.800 | 74.400 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
2,35 / 2,6 | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,7 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
3 | |
1) Der allgemeine
Satz beträgt 2,35 % bzw. für Kinderlose, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag
für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 %. |
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