Archiv
Themen von A bis Z
Beitragsbemessungsgrenzen 2018
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr | 59.400 | 59.400 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat | 4.950 | 4.950 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 4.425 | 4.425 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 5.800 | 6.500 |
Geringfügigkeitsgrenze | 450 | 450 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro | Ost | West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 53.100 | 53.100 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 69.600 | 78.000 |
Beitragssätze in Prozent | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
14,6 | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
2,55 / 2,8 (1) | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
18,6 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
3 | |
1) Der Beitragssatz für
die Pflegeversicherung erhöht sich zum 1.1.2017 auf 2,55 %. Der Beitragszuschlag
für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres (0,25 %) ist vom
Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland
Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer
nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775
% des Beitrags zur Pflegeversicherung. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Bürozeiten
Mo. - Do. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 16.00 Uhr | |
Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 15.00 Uhr | |
Beratungstermine nach Vereinbarung |
Kontakt
Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbHHatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de