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Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsarbeit eines Handwerkers
In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall war ein Handwerker damit beauftragt, Solarmodule auf einem Dach zu installieren. Bei der Gelegenheit wurde er vom Bauherrn oder dessen Frau gebeten ein abgehängtes Waschbecken wieder zu montieren. Der Handwerker tat dem Ehepaar den Gefallen. Bei der Montage des Waschbeckens kam es jedoch zu einem Schaden, den der Ehemann vom Handwerker ersetzt verlangte. Dieser verweigerte jedoch die Begleichung des Schadens.
Die Richter des OLG entschieden dazu: "Erledigt ein beauftragter Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies hier aus den Gesamtumständen."
Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine schlüssige Absprache dahin, dass der Handwerker für die gefälligkeitshalber übernommene Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Handwerker das Becken etwa grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine schlüssige Absprache dahin, dass der Handwerker für die gefälligkeitshalber übernommene Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Handwerker das Becken etwa grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen.
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