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Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis verlangte ein Kaufmann von einer Bank seiner Meinung nach unberechtigt abgerechnete Buchungspostenentgelte in Höhe von ca. 77.600 € zurück. Er ist auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen (ca. 25.000) tätig und übernimmt dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Bank auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kunden gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften - ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") in Höhe von 0,32 € erhebt.
Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt und gab dem Kaufmann recht. Bereits im Januar 2015 hatte er für Privatkunden entschieden, dass nicht jedwede Buchung berechnet werden darf. Mit ihrem Urteil vom 28.7.2015 stellten die Richter nun klar, dass auch bei Konten von Geschäftskunden nicht jede Buchung berechnet werden darf.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt und gab dem Kaufmann recht. Bereits im Januar 2015 hatte er für Privatkunden entschieden, dass nicht jedwede Buchung berechnet werden darf. Mit ihrem Urteil vom 28.7.2015 stellten die Richter nun klar, dass auch bei Konten von Geschäftskunden nicht jede Buchung berechnet werden darf.
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