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Schadenersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.8.2016 mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten zu befassen, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.
Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Entscheidung vor: Ein Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Pkw im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Ein weiterer Fremdbieter beteiligte sich ebenfalls an der Auktion. Dabei wurde dieser vom Verkäufer, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des "Verkäufers" über 17.000 € vor.
Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach den BGB-Regelungen zur Versteigerung beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Verkäufer durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Dass der Bieter nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach den BGB-Regelungen zur Versteigerung beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Verkäufer durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Dass der Bieter nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
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