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Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters
Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft. Dieses entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.
Der BGH hat für eine Publikums-Kommanditgesellschaft bereits entschieden, dass eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund, etwa wegen arglistiger Täuschung, in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Er hat dies u. a. damit begründet, dass es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll, und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin einträten.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll, und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin einträten.
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