Archiv
Themen von A bis Z
Krankenkassenwahlrecht - Kündigung
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung - eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum 1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen Kasse aus.
Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten abgelaufen ist. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.9.2018. In einem solchem Fall hat der Arbeitnehmer die Mitgliedschaftsbestätigung seiner neuen Krankenkasse dem neuen Arbeitgeber binnen der ersten zwei Wochen seiner Beschäftigung vorzulegen. Geschieht das nicht, wird der Arbeitnehmer bei der alten Krankenkasse angemeldet.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöht. Die Mindestbindungsfrist greift hier nicht und die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung - eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum 1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen Kasse aus.
Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten abgelaufen ist. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.9.2018. In einem solchem Fall hat der Arbeitnehmer die Mitgliedschaftsbestätigung seiner neuen Krankenkasse dem neuen Arbeitgeber binnen der ersten zwei Wochen seiner Beschäftigung vorzulegen. Geschieht das nicht, wird der Arbeitnehmer bei der alten Krankenkasse angemeldet.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöht. Die Mindestbindungsfrist greift hier nicht und die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Bürozeiten
Mo. - Do. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 16.00 Uhr | |
Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 15.00 Uhr | |
Beratungstermine nach Vereinbarung |
Kontakt
Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbHHatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de