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Befristung einer Arbeitszeiterhöhung
Häufig ist die Angleichung der Arbeitszeit an die aktuelle Lebenssituation wünschenswert, z. B. nach der Rückkehr aus der Elternzeit. In einem dazu vom Bundesarbeitsgericht am 25.4.2018 ergangenen Urteil nahm eine in Vollzeit beschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine 50%-Stelle an. Die Arbeitszeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht und bis Dezember 2014 befristet. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass diese Befristung unwirksam war und damit die Arbeitszeit dauerhaft bei 75 % liegen würde.
Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefris-tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft - wie im o. g. Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefris-tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft - wie im o. g. Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.
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