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Beweislast bei Flugverspätung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht dem Fluggast nach der FluggastrechteVO ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr eintrifft. Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.
Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.
Im einem vom BGH am 9.9.2021 entschiedenen Fall genügte die Fluggesellschaft dieser Darlegungslast, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüngliche Ankunftszeit sollte 15:25 Uhr sein.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.
Im einem vom BGH am 9.9.2021 entschiedenen Fall genügte die Fluggesellschaft dieser Darlegungslast, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüngliche Ankunftszeit sollte 15:25 Uhr sein.
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