Archiv
Themen von A bis Z
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem firmeninternen Fußballturnier, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht mit seinem Urteil v. 26.9.2024.
Dazu lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Unternehmensgruppe veranstaltet jährlich ein Firmen-Fußballturnier. An dem betreffenden Turnier nahmen 80 Mitarbeiter teil und ein Arbeitnehmer verletzte sich beim Spiel am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen und führte an, dass der Mitarbeiter weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen noch das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war. Ferner diente die Veranstaltung dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform.
Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Arbeitnehmer keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war.
Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem firmeninternen Fußballturnier, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht mit seinem Urteil v. 26.9.2024.
Dazu lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Unternehmensgruppe veranstaltet jährlich ein Firmen-Fußballturnier. An dem betreffenden Turnier nahmen 80 Mitarbeiter teil und ein Arbeitnehmer verletzte sich beim Spiel am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen und führte an, dass der Mitarbeiter weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen noch das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war. Ferner diente die Veranstaltung dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform.
Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Arbeitnehmer keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war.
Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Bürozeiten
Mo. - Do. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 16.00 Uhr | |
Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 15.00 Uhr | |
Beratungstermine nach Vereinbarung |
Kontakt
Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbHHatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de