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Pensionszusagen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten zur steuerlichen Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in bezug auf die "Wartezeit/Probezeit" und die "Finanzierbarkeit" nachfolgende Auffassung, die bei bzw. vor Erteilung einer Pensionszusage berücksichtigt werden sollten.
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Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten zur steuerlichen Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in bezug auf die "Wartezeit/Probezeit" und die "Finanzierbarkeit" nachfolgende Auffassung, die bei bzw. vor Erteilung einer Pensionszusage berücksichtigt werden sollten.
- Probezeit: Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage wird von der Finanzverwaltung regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend angesehen. Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält zwar eine Probezeit von fünf Jahren für ausreichend. Dies schließt nach Auffassung der Finanzverwaltung die steuerliche Berücksichtigung kürzerer Probezeiten jedoch nicht aus. Eine Probezeit ist bei entsprechenden Vortätigkeiten nicht in jedem Fall erforderlich. Vor Erteilung einer Pensionszusage bedarf es z. B. keiner erneuten Probezeit, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsführer des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fortführt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es i. d. R. eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann, wie z. B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft. Zuführungen zu einer Rückstellung für eine Pensionszusage, die ohne Beachtung der unter Fremden üblichen Probezeit vereinbart worden ist, werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.
- Finanzierbarkeit: Die betriebliche Veranlassung und die damit im Zusammenhang stehende steuerliche Berücksichtigung einer Pensionszusage setzt u. a. voraus, dass die Zusage finanzierbar ist.
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