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Sachbezüge: Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber
Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen.
So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen - wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch - aus Anlass eines persönlichen Ereignisses - z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes - bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei.
Gleiches gilt für Geschenke - z. B. Präsentkörbe - bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden.
Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze -nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen - wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch - aus Anlass eines persönlichen Ereignisses - z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes - bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei.
Gleiches gilt für Geschenke - z. B. Präsentkörbe - bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden.
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