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Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI).
Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.
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