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Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag
Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.
Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.
Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung vom 14.8.2019 fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden. Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln, wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen. Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden. Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
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Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung vom 14.8.2019 fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden. Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln, wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen. Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden. Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.
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