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Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.8.2016 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag zusteht. Das Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einerseits und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften andererseits.
Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern war mit dem GG unvereinbar, denn eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner. Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Anders als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie sind sie einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern war mit dem GG unvereinbar, denn eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner. Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Anders als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie sind sie einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet.
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