Archiv

Themen von A bis Z

A B C D E F G H I/J
K L M N O P Q R S
SCH SP ST T U V W X/Y Z



Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche bei Vermietung


Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar.

Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 eine Kehrtwende und geht davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10 Jahre) steuerlich zu berücksichtigen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de