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Kein "Spekulationsgewinn" bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - sog. "Spekulationsgeschäften". Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der Steuerpflicht.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Danach setzt die Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.
Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen.
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