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Aufwendungsbezogene Begrenzung der Nutzungsentnahme bei der 1-%-Regelung nicht möglich
Für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz sind pro Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Die 1-%-Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Kfz ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.5.2018 dazu entschieden, dass auch wenn die Anwendung der 1-%-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.
Im entschiedenen Fall berechnete das Finanzamt den Wert für die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung mit 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate). Der Steuerpflichtige ermittelte die Gesamtkosten des Pkw hingegen mit 10.998,40 € und setzte ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 €) steuerlich für die private Nutzung des Pkw an. Er verlangte den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Dem folgte der BFH nicht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.5.2018 dazu entschieden, dass auch wenn die Anwendung der 1-%-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.
Im entschiedenen Fall berechnete das Finanzamt den Wert für die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung mit 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate). Der Steuerpflichtige ermittelte die Gesamtkosten des Pkw hingegen mit 10.998,40 € und setzte ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 €) steuerlich für die private Nutzung des Pkw an. Er verlangte den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Dem folgte der BFH nicht.
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