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Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.
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