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Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein
Durch die Corona-Pandemie hat sich die Einstellung über den Nutzen eines Arbeitszimmers und Homeoffice wohl in den meisten Köpfen geändert. Zu diesem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten geht, wenn die Tätigkeit auch ohne ein Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.
Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.
Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.
Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.
Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.
Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!
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