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Anpassung der Betriebsausgabenpauschale
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der gestiegenen Preise die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte nebenberufliche Einkünfte erhöht und mittels Schreiben vom 6.4.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden.
Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Einkünfte erzielen, sind jedoch nicht an die Verwendung der Pauschalen gebunden, sondern können alternativ auch ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen.
Ab 2023 gelten für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit folgende Werte für die Betriebsausgabenpauschale:
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Die Finanzverwaltung hat aufgrund der gestiegenen Preise die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte nebenberufliche Einkünfte erhöht und mittels Schreiben vom 6.4.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte können erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angewendet werden.
Die Steuerpflichtigen, die entsprechende Einkünfte erzielen, sind jedoch nicht an die Verwendung der Pauschalen gebunden, sondern können alternativ auch ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen.
Ab 2023 gelten für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeiten, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit folgende Werte für die Betriebsausgabenpauschale:
- bei hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich erhöht,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich erhöht. Dieser Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, aber nur einmal gewährt werden.
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