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Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen
Mit Beschluss vom 17.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks zusammen mit darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen als eine einheitliche steuerfreie Leistung betrachtet werden kann.
Der entschiedene Fall bezog sich auf die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht, welches mit fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ausgestattet war. Während das Finanzamt einen Teil der Vermietung als steuerpflichtig ansah, betrachtete der Vermieter die gesamte Vermietungsleistung als steuerfrei. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Pächter Recht; das Finanzamt legte Revision ein.
Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem Urteil ist die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Hauptleistung der Gebäudevermietung zu betrachten, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Somit ist die gesamte Vermietungsleistung steuerfrei.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem Urteil ist die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Hauptleistung der Gebäudevermietung zu betrachten, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Somit ist die gesamte Vermietungsleistung steuerfrei.
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